Suzuki Garantiebestimmungen für Außenbordmotoren
1. Garantiegeber, selbstständige Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler
1.1 Die SUZUKI DEUTSCHLAND GmbH, Suzuki-Allee 7, D-64625 Bensheim (nachstehend „SUZUKI“ genannt),
gewährt dem Käufer für den in der Garantiekarte genannten Außenbordmotor eine selbstständige
Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen.
1.2 Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Material- und Herstellungsfehler; eine hierüber
hinausgehende allgemeine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gewährt.
1.3 1.3 Durch diese Garantie bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers gegen den
autorisierten SUZUKI-Händler aus dem über den Außenbordmotor geschlossenen Kaufvertrag unberührt,
werden also weder erweitert noch eingeschränkt.
2. Garantievoraussetzungen, nicht erfasste Teile, Arbeiten und Schäden
2.1 Ansprüche aus der Garantie bestehen nur unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt
sein müssen:
a) Die auf Seite 2 dieses Garantie- und Service-Scheckheftes abgedruckte Garantiekarte muss
− von dem den Außenbordmotor ausliefernden autorisierten SUZUKI-Händler vollständig ausgefüllt,
− mit dessen Firmenstempel und Unterschrift sowie dem Datum der Auslieferung an den Käufer oder,
sofern der Außenbordmotor bei der Auslieferung an den Käufer bereits als Vorführmotor registriert
war, dem Registrierungsdatum versehen und
− vom Käufer unterzeichnet worden sein.
Ferner muss der von SUZUKI an den Käufer per Post übermittelte Garantieaufkleber auf der
Garantiekarte eingeklebt worden sein. Im Zeitraum zwischen Auslieferung des Außenbordmotors an
den Käufer und Einkleben des Garantieaufklebers (sofern nicht bei einem Vorführmotor bereits eingeklebt)
besteht eine vorläufige Garantiezusage, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen
nach Auslieferung des Außenbordmotors an den Käufer.
b) Der ausliefernde autorisierte SUZUKI-Händler muss die Übergabeinspektion nach den Vorgaben von
SUZUKI im „Protokoll zur Endabnahme und Übergabe“ durchgeführt und durch seine Unterschrift
dokumentiert haben.
c) Die in der Betriebsanleitung (Fahrerhandbuch) vorgeschriebenen Servicearbeiten müssen rechtzeitig
und vollständig von einem autorisierten SUZUKI-Händler nach den jeweils gültigen SUZUKI
Serviceplänen vorgenommen und im Garantie- und Service-Scheckheft dokumentiert worden sein.
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d) Der geltend gemachte Fehler darf nicht durch
− den Einbau von Zubehör- oder Ersatzteilen, die keine Original-SUZUKI-Teile oder von SUZUKI
empfohlene Teile sind,
− falsche Bedienung, Wartung oder Pflege oder unsachgemäße Instandsetzung, insbesondere durch
Missachtung der Vorgaben zur Reinigung des Außenbordmotors bei Gebrauch in Salzwasser,
− Missbrauch, übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung,
− unsachgemäßen Ein- oder Umbau,
− Rennen oder andere motorsportliche Wettbewerbe,
− äußere Einwirkungen, insbesondere einen Unfall oder Umwelteinflüsse (z.B. saurer Regen,
chemische Substanzen, pflanzliche oder tierische Absonderungen, Sand, Rollsplitt, Steinschlag oder
Naturereignisse wie Blitz, Sturm, Feuer, Hagel oder Überschwemmungen),
− oder dadurch, dass der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur
− Beseitigung gegeben hat, verursacht worden sein. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der
Fehler nicht durch einen der in dieser Ziff. 2.1 d) genannten Umstände verursacht wurde.
2.2 Diese Garantie bezieht sich nicht auf
a) Verschleißteile (z.B. Zündkerzen, Zündkerzenstecker, Kohlebürsten, Sicherungen, Filter,
Bowdenzüge, Scherstifte, Splinte, Schrauben und Scheiben, Starterseile, Impeller, Propeller und
Anoden, Schmier- und Betriebsstoffe, Gummiteile mit Ausnahme der Wellendichtringe);
b) übliche Gebrauchsspuren und Alterserscheinungen (z.B. übliches Verblassen lackierter oder
metallüberzogener Oberflächen, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht mindern);
c) Wartungs- und Pflegearbeiten (z. B. Einstellarbeiten);
d) Zubehör- und Ersatzteile, die nicht bereits bei Beginn der Garantiezeit (vgl. Ziff. 4.1) Bestandteil des
Außenbordmotors waren oder die von dem autorisierten SUZUKI-Händler auf Wunsch des Käufers
nach Auslieferung des Außenbordmotors durch SUZUKI an den autorisierten SUZUKI-Händler und vor
Auslieferung an den Käufer eingebaut wurden.
3. Garantieleistungen
3.1 SUZUKI garantiert dem Käufer für den fabrikneuen Außenbordmotor nach Maßgabe dieser
Garantiebestimmungen bei Material- und Herstellungsfehlern – nach Wahl von SUZUKI – kostenlosen
Ersatz der fehlerhaften und beschädigten Teile oder kostenlose Reparatur. Die Garantie umfasst den
Austausch zu ersetzender Teile bzw. die Reparatur des Außenbordmotors in der Werkstatt eines
autorisierten SUZUKI-Händlers und den hiermit verbundenen Material- und Lohnaufwand. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf Ersatzlieferung, Minderung oder Ersatz von Folgeschäden (z.B. Nutzungs-
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oder Verdienstausfall, Transportkosten, insbesondere Kosten des Transports zum und vom autorisierten
SUZUKI-Händler, Bergungs-, Abschlepp- oder Übernachtungskosten), bestehen nicht.
3.2 SUZUKI ist berechtigt, im Rahmen des Austausches von Teilen nach eigener Wahl gebrauchte Teile zu
verwenden, wenn und soweit das verwendete Teil wertmäßig sowie im Hinblick auf den Alters- und
Verschleißgrad dem defekten Teil entspricht. Ausgewechselte Teile werden Eigentum von SUZUKI.
4. Garantiebeginn, Garantiezeit, Anzeige von Garantieansprüchen, Verjährung, abweichende
Vereinbarungen, anwendbares Recht
4.1 Die Garantiezeit beginnt bei neuen Außenbordmotoren an dem aus der Garantiekarte ersichtlichen
Auslieferungsdatum. Bei vor der Auslieferung an den Käufer als Vorführmotoren eingesetzten
Außenbordmotoren beginnt die Garantiezeit an dem aus der Garantiekarte ersichtlichen
Registrierungsdatum.
4.2 Die Garantie wird gewährt
a) bei kommerziellem Einsatz des Außenbordmotors für Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb
von 12 Monaten ab Garantiebeginn festgestellt werden;
b) bei Freizeiteinsatz für Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb von 36 Monaten ab
Garantiebeginn festgestellt werden.
4.3 Die Durchführung von Garantiearbeiten und sonstigen Reparaturarbeiten führt nicht zu einem Neubeginn
der Garantiezeit. Für im Rahmen von Garantiearbeiten verwendete Ersatzteile oder reparierte Teile wird
Garantie nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen für die jeweilige Restgarantiezeit gemäß Ziff. 4.2
gewährt.
4.4 Mögliche Garantieansprüche sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach
Feststellung des Fehlers einem autorisierten SUZUKI-Händler in Deutschland bzw. bei Erwerb des
Außenbordmotors von einem ausländischen autorisierten SUZUKI Händler in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten der Europäischen Union sowie
Liechtenstein, Norwegen, Island, nachfolgend zusammen „EWR“) einem autorisierten SUZUKI-Händler in
dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat unter Vorlage des Garantie- und Service-Scheckheftes anzuzeigen;
andernfalls bestehen hinsichtlich dieses Fehlers keine Garantieansprüche. Bei außerhalb von
Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehendem Satz 1 dieser Ziff. 4.4
auftretenden Garantiefällen gilt ergänzend Ziff. 5.
4.5 Der Käufer kann von SUZUKI verlangen, dass seine Garantieansprüche von einem autorisierten SUZUKI-
Händler in Deutschland bzw. in dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehender Ziff. 4.4 Satz 1
seiner Wahl erfüllt werden; für die Garantieabwicklung von Garantiefällen in einem anderen Staat gilt
ergänzend Ziff. 5. Hiermit ist keine Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 2 ZPO
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verbunden; vielmehr kann der Käufer SUZUKI bezüglich seiner Ansprüche aus dieser Garantie nur am Sitz
von SUZUKI verklagen.
4.6 Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren sechs Monate nach Feststellung desjenigen Fehlers,
hinsichtlich dessen Garantieansprüche vom Käufer geltend gemacht werden, spätestens jedoch einen
Monat nach Ablauf der Garantiezeit. Bei Reparatur oder Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände verjähren Garantieansprüche wegen des jeweiligen Fehlers
abweichend von Ziff. 4.6 Satz 1 frühestens einen Monat nach der Reparatur bzw. dem Ende der
Verhandlungen; eine hierüber hinausgehende Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung durch
Reparatur oder Verhandlungen ist ausgeschlossen.
4.7 Der autorisierte SUZUKI-Händler ist nicht berechtigt, die Garantie durch Vereinbarungen mit dem Käufer
im Namen von SUZUKI zu ändern, insbesondere zu erweitern. Solche Vereinbarungen haben keinerlei
Wirkung gegenüber SUZUKI und binden allenfalls den autorisierten SUZUKI-Händler.
4.8 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und SUZUKI aus dieser Garantie unterliegen
deutschem Recht.
5. Garantiefälle im Ausland
5.1 Bei außerhalb von Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehender Ziff. 4.4 Satz
1 auftretenden Garantiefällen kann sich der Käufer, sofern der Garantiefall in einem EWR-Mitgliedstaat
auftritt, unter Vorlage des Garantie- und Service-Scheckheftes auch an einen autorisierten SUZUKI-
Händler in dem jeweiligen Land wenden. In diesem Fall kann auch die Anzeige gemäß Ziff. 4.4 bei einem
autorisierten SUZUKI-Händler in dem jeweiligen Land erfolgen.
5.2 Sollte der ausländische autorisierte SUZUKI-Händler ausnahmsweise auf einer Bezahlung der Leistungen
bestehen (z.B. weil nach Auffassung des autorisierten SUZUKI-Händlers die Garantievoraussetzungen
nicht erfüllt sind), kann sich der Käufer zur Prüfung und Erstattung des Rechnungsbetrages für den Fall,
dass ein Garantiefall vorlag, unmittelbar an einen autorisierten SUZUKI-Händler in Deutschland bzw. dem
jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß Ziff. 4.4 Satz 1 wenden. Voraussetzung für eine Prüfung und
Erstattung ist, dass der Käufer eine ordnungsgemäße Reparaturrechnung des ausländischen
autorisierten SUZUKI-Händlers vorlegt, aus der insbesondere die Motornummer, das Reparaturdatum und
die durchgeführten Arbeiten ersichtlich sind. Ferner hat der Käufer, soweit dies der jeweilige Garantiefall
zulässt, diesen fotografisch zu dokumentieren und, soweit dies nicht unzumutbar ist, ausgetauschte
Teile in Verwahrung zu nehmen. Die Fotos und Teile sind SUZUKI für die Überprüfung des Garantiefalls
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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5.3 Tritt außerhalb von Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehender Ziff. 4.4
Satz 1 ein Garantiefall während einer Urlaubsfahrt auf, erfolgen Reparaturarbeiten in dem Umfang, dass
der Außenbordmotor während des Urlaubs betriebssicher und störungsfrei weitergenutzt werden kann.
Eine vollständige Reparatur im Urlaubsland kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechend Ziff. 5.3 Satz
1 durchgeführte Reparatur eine betriebssichere und störungsfreie Nutzung nicht ermöglicht. Wird
der Fehler durch die im Urlaubsland durchgeführte Reparatur nicht vollständig beseitigt, ist die Reparatur
von einem autorisierten SUZUKI-Händler in Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß
vorstehender Ziff. 4.4 Satz 1 durchzuführen.
6. Veräußerung des Außenbordmotors
6.1 Der Käufer ist im Falle einer Weiterveräußerung des Außenbordmotors berechtigt, seine Ansprüche aus
der Garantie an den Zweitkäufer des Außenbordmotors abzutreten. Diese Abtretung wird jedoch erst
wirksam, wenn der Zweitkäufer Eigentümer des Außenbordmotors wird und der Eigentümerwechsel im
Garantie- und Service-Scheckheft eingetragen ist.
6.2 Ziff. 6.1 gilt entsprechend bei weiteren Veräußerungen des Außenbordmotors.
7. Ersatzteilgarantie
7.1 Für fabrikneue Original-SUZUKI-Ersatzteile, die nach Ablauf der Garantie gemäß Ziff. 1.1 von einem
autorisierten SUZUKI-Händler gekauft und von diesem in den in der Garantiekarte genannten
Außenbordmotor eingebaut werden, gewährt SUZUKI eine selbstständige Garantie gegen Material- und
Herstellungsfehler nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; eine hierüber hinausgehende
allgemeine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gewährt. Ausgenommen von dieser Garantie sind die in Ziff.
2.2 lit. a) genannten Verschleißteile.
7.2 Durch diese Ersatzteilgarantie bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers gegen den
autorisierten SUZUKI-Händler, der die Ersatzteile an den Käufer verkauft und in den Außenbordmotor
eingebaut hat, unberührt, werden also weder erweitert noch eingeschränkt.
7.3 Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn die unter Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind.
7.4 Diese Ersatzteilgarantie wird in dem in Ziff. 3.1 und 3.2 beschriebenen Umfang für alle Herstellungs- und
Materialfehler gewährt, die innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum vom Käufer festgestellt werden.
7.5 Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziff. 4.3 bis 4.8, Ziff. 5 und Ziff. 6 entsprechend.