Suzuki Garantiebestimmungen für Außenbordmotoren

1. Garantiegeber, selbstständige Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler

1.1 Die SUZUKI DEUTSCHLAND GmbH, Suzuki-Allee 7, D-64625 Bensheim (nachstehend „SUZUKI“ genannt),

gewährt dem Käufer für den in der Garantiekarte genannten Außenbordmotor eine selbstständige

Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen.

1.2 Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Material- und Herstellungsfehler; eine hierüber

hinausgehende allgemeine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gewährt.

1.3 1.3 Durch diese Garantie bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers gegen den

autorisierten SUZUKI-Händler aus dem über den Außenbordmotor geschlossenen Kaufvertrag unberührt,

werden also weder erweitert noch eingeschränkt.

2. Garantievoraussetzungen, nicht erfasste Teile, Arbeiten und Schäden

2.1 Ansprüche aus der Garantie bestehen nur unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt

sein müssen:

a) Die auf Seite 2 dieses Garantie- und Service-Scheckheftes abgedruckte Garantiekarte muss

− von dem den Außenbordmotor ausliefernden autorisierten SUZUKI-Händler vollständig ausgefüllt,

− mit dessen Firmenstempel und Unterschrift sowie dem Datum der Auslieferung an den Käufer oder,

sofern der Außenbordmotor bei der Auslieferung an den Käufer bereits als Vorführmotor registriert

war, dem Registrierungsdatum versehen und

− vom Käufer unterzeichnet worden sein.

Ferner muss der von SUZUKI an den Käufer per Post übermittelte Garantieaufkleber auf der

Garantiekarte eingeklebt worden sein. Im Zeitraum zwischen Auslieferung des Außenbordmotors an

den Käufer und Einkleben des Garantieaufklebers (sofern nicht bei einem Vorführmotor bereits eingeklebt)

besteht eine vorläufige Garantiezusage, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen

nach Auslieferung des Außenbordmotors an den Käufer.

b) Der ausliefernde autorisierte SUZUKI-Händler muss die Übergabeinspektion nach den Vorgaben von

SUZUKI im „Protokoll zur Endabnahme und Übergabe“ durchgeführt und durch seine Unterschrift

dokumentiert haben.

c) Die in der Betriebsanleitung (Fahrerhandbuch) vorgeschriebenen Servicearbeiten müssen rechtzeitig

und vollständig von einem autorisierten SUZUKI-Händler nach den jeweils gültigen SUZUKI

Serviceplänen vorgenommen und im Garantie- und Service-Scheckheft dokumentiert worden sein.

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d) Der geltend gemachte Fehler darf nicht durch

− den Einbau von Zubehör- oder Ersatzteilen, die keine Original-SUZUKI-Teile oder von SUZUKI

empfohlene Teile sind,

− falsche Bedienung, Wartung oder Pflege oder unsachgemäße Instandsetzung, insbesondere durch

Missachtung der Vorgaben zur Reinigung des Außenbordmotors bei Gebrauch in Salzwasser,

− Missbrauch, übermäßige oder unsachgemäße Beanspruchung,

− unsachgemäßen Ein- oder Umbau,

− Rennen oder andere motorsportliche Wettbewerbe,

− äußere Einwirkungen, insbesondere einen Unfall oder Umwelteinflüsse (z.B. saurer Regen,

chemische Substanzen, pflanzliche oder tierische Absonderungen, Sand, Rollsplitt, Steinschlag oder

Naturereignisse wie Blitz, Sturm, Feuer, Hagel oder Überschwemmungen),

− oder dadurch, dass der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur

− Beseitigung gegeben hat, verursacht worden sein. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der

Fehler nicht durch einen der in dieser Ziff. 2.1 d) genannten Umstände verursacht wurde.

2.2 Diese Garantie bezieht sich nicht auf

a) Verschleißteile (z.B. Zündkerzen, Zündkerzenstecker, Kohlebürsten, Sicherungen, Filter,

Bowdenzüge, Scherstifte, Splinte, Schrauben und Scheiben, Starterseile, Impeller, Propeller und

Anoden, Schmier- und Betriebsstoffe, Gummiteile mit Ausnahme der Wellendichtringe);

b) übliche Gebrauchsspuren und Alterserscheinungen (z.B. übliches Verblassen lackierter oder

metallüberzogener Oberflächen, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht mindern);

c) Wartungs- und Pflegearbeiten (z. B. Einstellarbeiten);

d) Zubehör- und Ersatzteile, die nicht bereits bei Beginn der Garantiezeit (vgl. Ziff. 4.1) Bestandteil des

Außenbordmotors waren oder die von dem autorisierten SUZUKI-Händler auf Wunsch des Käufers

nach Auslieferung des Außenbordmotors durch SUZUKI an den autorisierten SUZUKI-Händler und vor

Auslieferung an den Käufer eingebaut wurden.

3. Garantieleistungen

3.1 SUZUKI garantiert dem Käufer für den fabrikneuen Außenbordmotor nach Maßgabe dieser

Garantiebestimmungen bei Material- und Herstellungsfehlern – nach Wahl von SUZUKI – kostenlosen

Ersatz der fehlerhaften und beschädigten Teile oder kostenlose Reparatur. Die Garantie umfasst den

Austausch zu ersetzender Teile bzw. die Reparatur des Außenbordmotors in der Werkstatt eines

autorisierten SUZUKI-Händlers und den hiermit verbundenen Material- und Lohnaufwand. Weitergehende

Ansprüche, insbesondere auf Ersatzlieferung, Minderung oder Ersatz von Folgeschäden (z.B. Nutzungs-

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oder Verdienstausfall, Transportkosten, insbesondere Kosten des Transports zum und vom autorisierten

SUZUKI-Händler, Bergungs-, Abschlepp- oder Übernachtungskosten), bestehen nicht.

3.2 SUZUKI ist berechtigt, im Rahmen des Austausches von Teilen nach eigener Wahl gebrauchte Teile zu

verwenden, wenn und soweit das verwendete Teil wertmäßig sowie im Hinblick auf den Alters- und

Verschleißgrad dem defekten Teil entspricht. Ausgewechselte Teile werden Eigentum von SUZUKI.

4. Garantiebeginn, Garantiezeit, Anzeige von Garantieansprüchen, Verjährung, abweichende

Vereinbarungen, anwendbares Recht

4.1 Die Garantiezeit beginnt bei neuen Außenbordmotoren an dem aus der Garantiekarte ersichtlichen

Auslieferungsdatum. Bei vor der Auslieferung an den Käufer als Vorführmotoren eingesetzten

Außenbordmotoren beginnt die Garantiezeit an dem aus der Garantiekarte ersichtlichen

Registrierungsdatum.

4.2 Die Garantie wird gewährt

a) bei kommerziellem Einsatz des Außenbordmotors für Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb

von 12 Monaten ab Garantiebeginn festgestellt werden;

b) bei Freizeiteinsatz für Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb von 36 Monaten ab

Garantiebeginn festgestellt werden.

4.3 Die Durchführung von Garantiearbeiten und sonstigen Reparaturarbeiten führt nicht zu einem Neubeginn

der Garantiezeit. Für im Rahmen von Garantiearbeiten verwendete Ersatzteile oder reparierte Teile wird

Garantie nach Maßgabe dieser Garantiebestimmungen für die jeweilige Restgarantiezeit gemäß Ziff. 4.2

gewährt.

4.4 Mögliche Garantieansprüche sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach

Feststellung des Fehlers einem autorisierten SUZUKI-Händler in Deutschland bzw. bei Erwerb des

Außenbordmotors von einem ausländischen autorisierten SUZUKI Händler in einem anderen

Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten der Europäischen Union sowie

Liechtenstein, Norwegen, Island, nachfolgend zusammen „EWR“) einem autorisierten SUZUKI-Händler in

dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat unter Vorlage des Garantie- und Service-Scheckheftes anzuzeigen;

andernfalls bestehen hinsichtlich dieses Fehlers keine Garantieansprüche. Bei außerhalb von

Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehendem Satz 1 dieser Ziff. 4.4

auftretenden Garantiefällen gilt ergänzend Ziff. 5.

4.5 Der Käufer kann von SUZUKI verlangen, dass seine Garantieansprüche von einem autorisierten SUZUKI-

Händler in Deutschland bzw. in dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehender Ziff. 4.4 Satz 1

seiner Wahl erfüllt werden; für die Garantieabwicklung von Garantiefällen in einem anderen Staat gilt

ergänzend Ziff. 5. Hiermit ist keine Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 2 ZPO

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verbunden; vielmehr kann der Käufer SUZUKI bezüglich seiner Ansprüche aus dieser Garantie nur am Sitz

von SUZUKI verklagen.

4.6 Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren sechs Monate nach Feststellung desjenigen Fehlers,

hinsichtlich dessen Garantieansprüche vom Käufer geltend gemacht werden, spätestens jedoch einen

Monat nach Ablauf der Garantiezeit. Bei Reparatur oder Verhandlungen über den Anspruch oder die den

Anspruch begründenden Umstände verjähren Garantieansprüche wegen des jeweiligen Fehlers

abweichend von Ziff. 4.6 Satz 1 frühestens einen Monat nach der Reparatur bzw. dem Ende der

Verhandlungen; eine hierüber hinausgehende Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung durch

Reparatur oder Verhandlungen ist ausgeschlossen.

4.7 Der autorisierte SUZUKI-Händler ist nicht berechtigt, die Garantie durch Vereinbarungen mit dem Käufer

im Namen von SUZUKI zu ändern, insbesondere zu erweitern. Solche Vereinbarungen haben keinerlei

Wirkung gegenüber SUZUKI und binden allenfalls den autorisierten SUZUKI-Händler.

4.8 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und SUZUKI aus dieser Garantie unterliegen

deutschem Recht.

5. Garantiefälle im Ausland

5.1 Bei außerhalb von Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehender Ziff. 4.4 Satz

1 auftretenden Garantiefällen kann sich der Käufer, sofern der Garantiefall in einem EWR-Mitgliedstaat

auftritt, unter Vorlage des Garantie- und Service-Scheckheftes auch an einen autorisierten SUZUKI-

Händler in dem jeweiligen Land wenden. In diesem Fall kann auch die Anzeige gemäß Ziff. 4.4 bei einem

autorisierten SUZUKI-Händler in dem jeweiligen Land erfolgen.

5.2 Sollte der ausländische autorisierte SUZUKI-Händler ausnahmsweise auf einer Bezahlung der Leistungen

bestehen (z.B. weil nach Auffassung des autorisierten SUZUKI-Händlers die Garantievoraussetzungen

nicht erfüllt sind), kann sich der Käufer zur Prüfung und Erstattung des Rechnungsbetrages für den Fall,

dass ein Garantiefall vorlag, unmittelbar an einen autorisierten SUZUKI-Händler in Deutschland bzw. dem

jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß Ziff. 4.4 Satz 1 wenden. Voraussetzung für eine Prüfung und

Erstattung ist, dass der Käufer eine ordnungsgemäße Reparaturrechnung des ausländischen

autorisierten SUZUKI-Händlers vorlegt, aus der insbesondere die Motornummer, das Reparaturdatum und

die durchgeführten Arbeiten ersichtlich sind. Ferner hat der Käufer, soweit dies der jeweilige Garantiefall

zulässt, diesen fotografisch zu dokumentieren und, soweit dies nicht unzumutbar ist, ausgetauschte

Teile in Verwahrung zu nehmen. Die Fotos und Teile sind SUZUKI für die Überprüfung des Garantiefalls

auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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5.3 Tritt außerhalb von Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß vorstehender Ziff. 4.4

Satz 1 ein Garantiefall während einer Urlaubsfahrt auf, erfolgen Reparaturarbeiten in dem Umfang, dass

der Außenbordmotor während des Urlaubs betriebssicher und störungsfrei weitergenutzt werden kann.

Eine vollständige Reparatur im Urlaubsland kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechend Ziff. 5.3 Satz

1 durchgeführte Reparatur eine betriebssichere und störungsfreie Nutzung nicht ermöglicht. Wird

der Fehler durch die im Urlaubsland durchgeführte Reparatur nicht vollständig beseitigt, ist die Reparatur

von einem autorisierten SUZUKI-Händler in Deutschland bzw. dem jeweiligen EWR-Mitgliedstaat gemäß

vorstehender Ziff. 4.4 Satz 1 durchzuführen.

6. Veräußerung des Außenbordmotors

6.1 Der Käufer ist im Falle einer Weiterveräußerung des Außenbordmotors berechtigt, seine Ansprüche aus

der Garantie an den Zweitkäufer des Außenbordmotors abzutreten. Diese Abtretung wird jedoch erst

wirksam, wenn der Zweitkäufer Eigentümer des Außenbordmotors wird und der Eigentümerwechsel im

Garantie- und Service-Scheckheft eingetragen ist.

6.2 Ziff. 6.1 gilt entsprechend bei weiteren Veräußerungen des Außenbordmotors.

7. Ersatzteilgarantie

7.1 Für fabrikneue Original-SUZUKI-Ersatzteile, die nach Ablauf der Garantie gemäß Ziff. 1.1 von einem

autorisierten SUZUKI-Händler gekauft und von diesem in den in der Garantiekarte genannten

Außenbordmotor eingebaut werden, gewährt SUZUKI eine selbstständige Garantie gegen Material- und

Herstellungsfehler nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; eine hierüber hinausgehende

allgemeine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gewährt. Ausgenommen von dieser Garantie sind die in Ziff.

2.2 lit. a) genannten Verschleißteile.

7.2 Durch diese Ersatzteilgarantie bleiben die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Käufers gegen den

autorisierten SUZUKI-Händler, der die Ersatzteile an den Käufer verkauft und in den Außenbordmotor

eingebaut hat, unberührt, werden also weder erweitert noch eingeschränkt.

7.3 Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn die unter Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind.

7.4 Diese Ersatzteilgarantie wird in dem in Ziff. 3.1 und 3.2 beschriebenen Umfang für alle Herstellungs- und

Materialfehler gewährt, die innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum vom Käufer festgestellt werden.

7.5 Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziff. 4.3 bis 4.8, Ziff. 5 und Ziff. 6 entsprechend.